„Die inneren Widersprüche des Immaterialgüterrechts" bezeichnet die These, dass das geltende Recht am geistigen Eigentum seine eigenen Rechtfertigungen systematisch verfehlt. Zu unterscheiden sind dabei drei Rechtsgebiete: das Urheberrecht (Schutz von Werken und der Einnahmen daraus), das Marken- und Designrecht (Schutz von Kennzeichen wie Farben und Formen) sowie das Patentrecht (Schutz technischer Erfindungen). Die nachfolgende Kritik richtet sich nicht gegen die Idee, dass Schöpfer geschützt werden sollen, sondern gegen eine Umsetzung, die der eigenen Begründung widerspricht.
Grundthese
Das Immaterialgüterrecht rechtfertigt sich mit zwei Zielen: dem Schutz und der Entlohnung von Schöpfern sowie dem Schutz von Verbrauchern vor Täuschung. Die These lautet, dass das System beide selbstgesetzten Ziele verfehlt: Das Geld fließt überwiegend an Personen und Institutionen ohne schöpferischen Beitrag, und der Markenschutz dehnt sich weit über die Täuschungsabwehr hinaus zu reinen Ästhetik-Monopolen aus.
Es handelt sich damit nicht um die Behauptung eines strengen logischen Selbstwiderspruchs, sondern um den Nachweis, dass das Recht an seinen eigenen Maßstäben scheitert – eine Kritikform, die schwerer zu widerlegen ist.
Geldverteilung im Urheberrecht
Anteil der Vermittler
Streamingdienste behalten nach eigenen Angaben rund 30 % der Einnahmen ein und geben etwa 70 % an die Rechteinhaber weiter – nicht unmittelbar an die Künstler.[1] Labels reichen von ihrem Anteil oft nur 10 bis 20 % an die Künstler weiter.[2] Was beim eigentlichen Schöpfer ankommt, ist gering: Laut einer von der GEMA in Auftrag gegebenen Studie erhalten Urheber rund 15,1 % der Gesamteinnahmen der Streamingdienste, ausübende Musiker behalten etwa 12,7 %.[3]
Konzentration an der Spitze
Die Einnahmen konzentrieren sich extrem: Rund 75 % der Streaming-Umsätze entfallen auf nur 0,1 % aller Künstler.[4] Die Mehrheit der Künstler verdient über Streaming weniger als 1.000 US-Dollar pro Jahr.[2] Das vorherrschende Pro-rata-Modell schüttet alle Abo-Einnahmen anteilig nach der Gesamtzahl der Streams aus, sodass Nutzer auch Künstler mitfinanzieren, die sie nie gehört haben.[5][6]
Rechteinhaber ohne Werkbezug
Ein eigener Markt hat sich gebildet, auf dem Investmentfonds Songrechte aufkaufen, ohne je einen schöpferischen Beitrag geleistet zu haben, allein zur Abschöpfung von Tantiemen. So ging der Katalog von Bruce Springsteen für rund 500 Mio. US-Dollar an Sony Music, der Songwriting-Katalog von Bob Dylan für geschätzt 300 bis 400 Mio. US-Dollar an Universal Music.[7][8] Dahinter steht Großkapital: Blackstone und Hipgnosis gründeten eine Partnerschaft über 1 Mrd. US-Dollar; KKR und Apollo investierten in vergleichbarer Höhe.[9][10] Hinzu kommen Erben, die Urheberrechte bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers halten und verwerten.
Ein Recht, das mit dem Schutz des Schöpfers begründet wird, leitet sein Geld somit strukturell an Plattformen, Labels, Fonds und Erben.[Anm. 1]
Monopole auf Farben und Formen
Im Markenrecht – nicht im Patentrecht – existieren bereits ausschließliche Rechte an Farben und Formen. Als Farbmarken eingetragen sind unter anderem das Magenta der Deutschen Telekom, das Lila von Milka, das Gelb des ADAC und von Langenscheidt sowie das Blau von Nivea; beim DPMA waren Ende 2017 rund 370 Farbmarken registriert.[11][12][13] Praktische Folge: 2014 wurde dem Unternehmen Rosetta Stone untersagt, gelbe Sprachlernbücher herzustellen, da Gelb für Langenscheidt geschützt ist.[13] Auch Formmarken sind möglich, etwa die Form des Tripp-Trapp-Kinderstuhls.[14]
Damit werden endliche, allgemein verfügbare Güter privatisiert, was den Wettbewerb beschränkt.[Anm. 2]
Täuschung als eigentliches Delikt
Der legitime Kern des Markenrechts ist die Herkunftsfunktion: zu verhindern, dass Verbraucher über die Herkunft eines Produkts getäuscht werden. Marken existieren juristisch zur Vermeidung von Verwechslungsgefahr, nicht zur Monopolisierung von Ästhetik.
Daraus folgt: Wo bewusst getäuscht wird, liegt ein echtes, vorsätzliches Delikt vor, das verfolgt gehört. Wo nicht getäuscht wird – etwa bei der bloßen Verwendung einer Farbe oder Form, ohne Irrtum über die Herkunft –, fehlt ein schützenswertes Interesse; das bloße Besetzen einer Farbe ist eine Überdehnung des eigentlichen Zwecks. Die Forderung lautet daher nicht „weniger Schutz", sondern konsequenterer Schutz gegen echte Täuschung bei Verzicht auf triviale Monopole.[Anm. 3]
KI-Training und die Asymmetrie der Durchsetzung
Die ungleiche Wirkung des Rechts zeigt sich beim Training Künstlicher Intelligenz. Eine Privatperson, die ohne kommerzielles Interesse Inhalte mit versehentlich enthaltener geschützter Musik veröffentlicht, riskiert eine Abmahnung; große Akteure sammeln geschützte Werke hingegen im industriellen Maßstab.
Anders als die USA kennt die EU kein flexibles Fair Use, sondern einen geschlossenen Katalog fester Schranken. Maßgeblich ist das Text und Data Mining (TDM): § 44b UrhG (seit 2021, Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/790) erlaubt Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke fürs Data Mining auch zu kommerziellen Zwecken.[15] Die Schranke greift jedoch nur, soweit der Urheber keinen Nutzungsvorbehalt erklärt hat; bei online zugänglichen Inhalten muss dieser Vorbehalt maschinenlesbar sein.[16][17] Die gesetzliche Voreinstellung lautet damit „darf gemined werden", und die Handlungslast liegt beim einzelnen Kreativen.
Im Fall Kneschke gegen LAION wies das Landgericht Hamburg 2024 die Klage eines Fotografen ab; das OLG Hamburg bestätigte dies im Dezember 2025 gestützt auf §§ 44b und 60d UrhG, ließ aber die Revision zum BGH zu.[18][15][19] Eine endgültige höchstrichterliche Klärung steht somit aus.[Anm. 4]
Synthese
Das Immaterialgüterrecht ist nicht im strengen Sinn logisch widersprüchlich, verfehlt aber systematisch seine eigenen Rechtfertigungen: Es soll Schöpfer schützen, verteilt das Geld jedoch an Vermittler, Fonds und Erben; es soll vor Täuschung schützen, schafft aber Monopole auf täuschungsfreie Trivialitäten wie Farben; es gilt formal für alle gleich, wirkt praktisch jedoch zugunsten der ressourcenstarken Akteure. Die schlüssigste Stoßrichtung ist daher nicht die Abschaffung, sondern die Neuausrichtung an den erklärten Zielen – etwa nutzerzentrierte Vergütung statt Pro-rata, Schutz nur gegen echte Täuschung sowie eine Beweislast bei dem, der im großen Stil verwertet.
Anmerkungen
- ↑ Eingewandt wird, Labels und Plattformen erbrächten reale Leistungen (Talententwicklung, Marketing, Vertrieb, Risikoübernahme). Erwiderung: Das rechtfertigt eine Beteiligung, nicht jedoch, dass Schöpfer nur einen einstelligen Prozentsatz erhalten, während werkferne Fonds Milliarden verdienen. Zum Einwand, Künstler verkauften ihre Kataloge freiwillig: Freiwilligkeit unter Marktmacht und finanzieller Not ändert nichts daran, dass das System die Konzentration überhaupt ermöglicht.
- ↑ Einzuräumen ist, dass Farbmarken kein absolutes Monopol begründen: Der Schutz gilt nur in bestimmten Produktkategorien (das Langenscheidt-Gelb betraf nicht Post oder ADAC), und die Eintragung setzt eine schwer erreichbare Verkehrsdurchsetzung voraus; Farben sollen für Wettbewerber grundsätzlich verfügbar bleiben. Dies mildert die These, widerlegt sie aber nicht, da auch ein kategoriebezogenes Monopol eine Privatisierung von Allgemeingut darstellt.
- ↑ Dem Argument lässt sich der Schutz bekannter Marken vor „Verwässerung" auch ohne konkrete Täuschung entgegenhalten. Erwiderung: Gerade dieser erweiterte Verwässerungsschutz ist der Teil, der über den legitimen Kern hinausgeht und kritisiert wird.
- ↑ Für rein private, nichtkommerzielle Nutzung bestehen Schranken (§ 53 UrhG) und das Zitatrecht (§ 51 UrhG); sie sind jedoch eng und komplex, weshalb in der Praxis dennoch abgemahnt wird. Diese Lücke zwischen formalem Recht und praktischer Durchsetzbarkeit ist selbst der Kritikpunkt.
Einzelnachweise
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- ↑ 2,0 2,1 Vorlage:Internetquelle
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- ↑ 13,0 13,1 Vorlage:Internetquelle
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- ↑ 15,0 15,1 Vorlage:Internetquelle
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